Honorierung

 

Honorare für Wertgutachten im Privatauftrag

Die Honorare für Wertermittlungen im Privatauftrag sind grundsätzlich nach den Vorschriften des § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu bestimmen.
Das Gesamthonorar für Wertgutachten bei Objektwerten zwischen 25.565,00 € und 25.564.594,00 € ermittelt sich nach dieser gesetzlichen Vorschrift wie folgt:

Gesamthonorar = Sachverständigenhonorar + Nebenkosten + Mehrwertsteuer

Das Sachverständigenhonorar richtet sich gemäß § 34 HOAI nach dem Wert des Grundstückes (einschl. Gebäude) zum Wertermittlungsstichtag. Das Sachverständigenhonorar ist je nach Schwierigkeitsgrad (Normal- oder Schwierigkeitsstufe mit jeweils Mindest-, Mittel- und Höchstsatz) der ab 01.01.2002 geltenden Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI zu entnehmen. Für Zwischenstufen zu den in der Tabelle angegebenen Objektwerten werden die Honorare durch lineare Interpolation ermittelt.

Sollten dem Sachverständigen die zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen (z.B. Bauzeichnungen, Wohnflächenberechnungen, Berechnungen des Bruttorauminhaltes, Grundbuchauszüge, Vermessungs- und Katasterkarten etc.) nicht vom Auftraggeber bereitgestellt werden können und müssen deshalb vom Sachverständigen beschafft, überarbeitet oder angefertigt werden, so werden diese Zusatzleistungen je nach Vereinbarung durch Ansatz der Schwierigkeitsstufe oder nach Zeitaufwand zusätzlich abgerechnet.

Als Nebenkosten kommen in Betracht: Porto-, Telefon-, Foto- und Fahrtkosten, Kosten für Mehrausfertigungen des Gutachtens, Vorlagekosten für Kopien von Ämtern und Behörden (z.B. Grundbuchauszüge, Katasterkarten etc.).

Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gültigen gesetzliche Höhe (derzeit 19 %) zusätzlich zum Honorar und den Nebenkosten in Rechnung gestellt. 


Entschädigungen für Gerichtsgutachten

Am 1. Juli 2004 ist das neue Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft getreten und löst damit das bisherige ZSEG ab. Alle Gutachtenaufträge von Gericht und Staatsanwaltschaft, die nach dem 1. Juli 2004 eingegangen sind, sind nach diesen neuen Vergütungsregelungen abzurechnen.

Das bisherige Entschädigungsprinzip des ZSEG wird im JVEG durch ein neues “leistungsgerechtes” Vergütungsmodell ersetzt. Für seine Tätigkeit erhält der Sachverständige eine Vergütung nach festen Stundensätzen, wobei eine Zuordnung der Sachgebiete zu Honorargruppen erfolgt. Die Bewertung von Immobilien ist der Honorargruppe 6 mit einem Stundensatz in Höhe von 75,00 € pro Stunde zugeordnet. Die bisher geltenden Zuschläge (bspw. Wissenschaftszuschlag, Berufszuschlag) sowie der sog. “Ostabschlag” fallen weg. Die Aufwandsentschädigungen (z.B. Aufwendungen für Hilfskräfte, Schreibauslagen, Kosten für Fotos und Kopien, Fahrt- und Reisekosten etc.) sowie die Mehrwertsteuer werden weiter gesondert erstattet.


Honorare in Sonderfällen

Gutachtenhonorare für Leistungen, die in der HOAI erfaßt sind, können nach § 33 HOAI frei vereinbart werden. Dies gilt insbesondere nicht für Wertermittlungen.

Schiedsgutachterhonorare werden für in der HOAI geregelte Leistungen nach HOAI, ansonsten nach freier Vereinbarung ermittelt.

Gutachterhonorare für Mietwertgutachten im Privatauftrag können frei vereinbart werden, wobei üblicherweise das Gesamthonorar aus der Summe von Sachverständigenhonorar, Nebenkosten und Mehrwertsteuer besteht. Das Sachverständigenhonorar wird je nach Vereinbarung pauschal, nach Zeitaufwand oder nach Miethöhe ermittelt